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Satzung des Anglervereins Wandlitz e.V.
im Landesverband Brandenburg e. V. des DAV. |
| Artikel 1 |
Name, Sitz |
- Der Verein führt den Namen "Anglerverein
Wandlitz e.V.". Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
- Sitz des Vereins ist An der Bogenheide 4,
16348 Wandlitz
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| Artikel 2 |
Zweck |
Zweck des Vereins ist die Erhaltung
bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen
für alle Formen des Angelns, zum Natur- und
Umweltschutz, zur Erhaltung und Pflege der Gwässer
sowie zur Hege der Fischbestände einschließlich
des Artenschutzes.
Der Zweck wird verwirklicht insbesonders durch die
Förderung und Ausübung des individuellen
und gemeinschaftlichen Angelns als Freizeit- und
Erholungssport sowie durch die Förderung und
Ausübung des Castingsports.
Der Verein erkennt die Satzung des Landesverbandes
Brandenburg e.V. des DAV an. Er orientiert sich
in seinem Wirken an Organen des DAV gefaßten
Beschlüßen.
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| Artikel 3 |
Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Agbabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben
, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
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| Artikel 4 |
Geschäftsjahr |
Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr. |
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| Artikel 5 |
Mitgliedschaft |
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
Für das Land Brandenburg gilt das Mindestalter
von 8Jahren bei vorliegendem Einverständnis
eines Erziehungsberechtigten.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet
der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist
nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3
Monaten zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
- Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das
Mitglied länger als drei Monate mit der
Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Der Ausschluß
kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied gegen
die Satzung oder die Interessen des Vereins
verstößt.
- Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand.
Er hat dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung
innerhalb von 4 Wochen zu geben. Ein bereits
bezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig
zurückgefordert werden. Die Entscheidung
über den Ausschluß ist schriftlich
zu begründen.
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| Artikel 6 |
Rechte und Pflichten |
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung
und Förderung im Rahmen der Satzung des
Vereins. Es hat das Recht, nach einer Prüfung
die entsprechende Angelberechtigung zu erwerben.
Jedes Mitglied hat das Recht, ab dem vollendeten
14. Lebensjahr zu wählen und gewählt
zu werden.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung
einzuhalten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge,
Beiträge für Angelberechtigung und
die durch die Mitgliederversammlung festgelegten
Umlagen zu den vom Vorstand festgelegten Terminen
ordnungsgemäß zu entrichten.
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| Artikel 7 |
Organe |
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand
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| Artikel 8 |
Der Vorstand |
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem Stellvertreter, dem Schrifftführer
und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er
bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
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| Artikel 9 |
Die Mitgliederversammlung |
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich
vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist
von 2 Wochen durch persönliche Einladung
einzuberufen. Dabei ist die im Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Finanzplanes für das
kommende Jahr.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
des Vorstandes und dessen Entlastung.
c) Festsetzung der Höhe von Umlagen.
d) Beschlüsse über Satzungsänderung
und Vereinsauflösung.
e) Beschlüsse über die Berufung eines
Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch
den Vorstand.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
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| Artikel 10 |
Mitgliederbeiträge |
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge
und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus
fällig. Die Höhe des Jahresbeitrages richtet
sich nach der Festlegung des Landesverbandes Brandenburg
e.V. des DAV.
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| Artikel 11 |
Auflösung des Vereins und Anfall
des Vereinsvermögens |
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den
Landesverband Brandenburg e.V. des DAV, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am
27.02.2004 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde
im Artikel 5 "Mitgliedschaft" in den Punkten
5 und 6 durchgeführt. Gleichzeitig tritt die bisherige
Satzung außer Kraft. |
| Hier
können Sie sich die Satzung ausdrucken (PDF) und hier
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