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Auszüge aus der Gewässerordnung
des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. : |
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Sie besteht aus einer Rute mit Rollen und künstlichem
oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei
der der Köder durch den Angler ständig bewegt
wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche
Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen
Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich
welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf
höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken)
aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der
Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei
Haken an einer Angel nicht zulässig. Die Verwendung
von Pilkern ist gestattet, wenn diese einen beweglich,
aufgehängten Haken aufweisen.

In der Nacht, d.h. in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang
bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang, darf der Inhaber einen
Fischberechtigungsscheines "A" in den Angelgewässern
des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu
den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage.
Inhaber eines Jugendfischereischeines ist das Angeln in
der Zeit 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor
Sonnenaufgang unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers
des Fischereischeines "A" oder eines Erziehungsberechtigten
gestattet.

Auf Salmonidengewässern ist das Eisangeln nicht gestattet.
Auf allen anderen Gewässern ist es erlaubt, sofern
nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse
des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt
jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine
persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem
sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner
Mitmenschen richten. Eislöscher dürfen an der
Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge
von 20 Zentimeter nicht überschreiten. Nach Beendigung
des Angelns sind Einlöscher deutlich zu kennzeichnen.

Soweit nicht anders bestimmt, gilt
in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für
Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang
und die Entnahmen von Köderfischen und Krebsen,
auch der nicht besonders geschützten Arten, sind
nicht gestattet.
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Im Geltungsbereich dieser Ordnung bestehen folgende
Schonzeiten: |
Im Geltungsbereich dieser Ordnung gelten folgende
Mindestmaße: |
| Fischart: |
Schonzeit: |
Fischart: |
Mindestmaße in cm: |
Atlantischer Stör
Äsche
Barschforelle
Bachsaibling
Barbe
Finte
Flussstint
Gr. Maräne
in Fließgewässern
Gr. Maräne
(als Salzfisch eingebracht)
Hecht
Lachs
Maifisch
Meermorelle
Nase
Rapfen
Regenbogenforelle
Schneider
Seeforelle
Zander
Zährte
Ziege
Zope |
ganzjährig
01. Dezember bis 31. Mai
01. Oktober bis 30. April
01. Oktober bis 30. April
01. Mai bis 31. Juli
ganzjährig
01. Februar bis 30. April
ganzjährig
01. Oktober bis
31. Dezember
01. Januar bis 30. April
01. Februar bis 31. März
ganzjährig
ganzjährig
ganzjährig
01. April bis 30. Juni
01. Oktober bis 30. April
ganzjährig
01. Oktober bis 31. März
01. Januar bis 30. April
01. April
bis 31. Mai
ganzjährig
01. März bis 31. Mai
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Aal
Aland
Äsche
Bachforelle
Bachsaibling
Barbe
Döbel
Große Maräne
Hecht
Karpfen
Kleine Maräne
Quappe
Rapfen
Regenbogenforelle
Schleie
Seeforelle
Wels
Zander
Zope
Amerikanischer Flusskrebs |
45
30
30
28
25
40
30
30
45
35
15
30
40
25
25
60
75
45
20
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| Eine ganzjährige Schonfrist genießen
ferner Binnenstint, Bitterling, Elritze, Gründling,
Kleiner Stichling, Moderlieschen, Ostgroppe, Schlammpeitzker,
Schmerle, Steinbeißer, Westgroppe, alle Rundmäuler
(Neunaugen), der Edelkrebs und sämtliche Muscheln.
Sollten Exemplare dieser Arten beim Angeln oder
beim Köderfischfang mitgefangen werden, sind
sie mit größtmöglicher Sorgfalt
zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer
zurückzusetzen. |
Als Mindestmaß gilt bei Fischen
der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der
natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei
Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers
bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem
Hinterleib(§2 Abs. 1 BgbFischO). |
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Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das
Leben von Fischen solcher Arten wie Lachse (Salmo salar),
Forellen (Salmo trutta) und Äschen (Thymallus thymallus)
erhalten wird oder erhalten werden könnte.
Die Einstufung eines Gewässers dient der Klassifikation
der Belastung des Wassers mit Schwermetallen. Salmonidengewässer
sind in einer solchen Skala die am geringsten belasteten
Gewässer, da die genannten Fische gegenüber
Verunreinigungen am empfindlichsten sind. Gefolgt werden
sie in der Skala von Cyprinidengewässern.
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